Die Reiserücktrittsversicherung – wann braucht man sie wirklich?
Bei einer Reiserücktrittsversicherung handelt es sich um eine allgemein übliche Versicherung, die bei der Buchung einer Reise von den meisten Kunden mit abgeschlossen wird. Dabei ist das oftmals gar nicht nötig. In vielen Hausratversicherungen, Lebensversicherungen, beim Abschluss von Kreditkarten oder sonstigen Finanzverträgen ist die Reiserücktrittsversicherung meist als kleiner Bonus mit inbegriffen. Was manchmal gar nicht erwähnt wird, weil es in diesem speziellen Falle nicht von Bedeutung ist.
Wer also eine Reise bucht, sollte sich vorher vielleicht erst einmal seine gesamten Versicherungsunterlagen anschauen, ob da nicht schon irgendwo eine Reiserücktrittsversicherung besteht. Manch einer wird dann vielleicht feststellen, dass er sich sowohl bei seinem Urlaub im Wellnesshotel Usedom, als auch für seine Hochzeitsreise im Berlin Hotel die zusätzlich abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung hätte sparen und dafür lieber die lang ersehnten Plissee Lampen hätte kaufen können.
Wer sich allerdings nicht sicher ist, ob die dort abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung noch gültig ist, sollte sich entweder bei der jeweiligen Versicherung erkundigen oder eben doch für die nächste Reise die Reiserücktrittsversicherung mit abschließen. Vor allem, wenn die Reise schon sehr frühzeitig gebucht wird, um vielleicht einen Preisvorteil – Frühbucherrabatt – zu bekommen, wenn mehrere Personen und vor allem Kinder zu den Mitreisenden gehören und wenn man sich vielleicht aufgrund seines Gesundheitszustands nicht sicher ist, ob man die Reise dann auch antreten kann.
Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt nämlich nur unter ganz bestimmten Bedingungen die Kosten für eine nicht angetretene, abgebrochene oder verlängerte Reise. Das sind z. B. Krankheiten, die ein Antreten der Reise nicht möglich oder einen früheren oder späteren Rückreisetermin notwendig machen; weiterhin bei Komplikationen während einer Schwangerschaft, die Unverträglichkeit einer für die Reise notwendigen Impfung, sowie Unfälle, Schadensereignisse am Eigentum des Versicherten, z. B. Einbruch, Überschwemmungen usw., die einer Regulierung bedürfen und kein Verreisen ermöglichen, und auch beim Verlust des Arbeitsplatzes (allerdings nur bei unerwarteten betriebsbedingter Kündigung).
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